Was erledige ich wo?

Tierseuchenerreger; Anzeige von erlaubnisfreien Tätigkeiten

Für bestimmte Tätigkeiten oder Einrichtungen im Zusammenhang mit Tierseuchenerregern ist ein erlaubnisfreies Arbeiten zulässig. Die erlaubnisfreie Tätigkeit muss angezeigt werden.


Wer Tätigkeiten im Sinne von Tierseuchenerreger-Verordnung (TierSeuchErV) erstmalig aufnehmen will, hat dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme anzeigen.

Eine Anzeige ist erforderlich, wenn folgende Tätigkeiten durchgeführt werden:

  • Sterilitätsprüfungen und Bestimmungen der Koloniezahl
  • im Zusammenhang mit der Herstellung und bei der Prüfung von Arzneimitteln,
  • bei der Herstellung und der Prüfung von Lebensmitteln einschließlich Trinkwasser, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen sowie
  • bei der Untersuchung von Wasser, das zum Schwimmen oder Baden genutzt wird, oder
  • nach einer mindestens dreimonatigen hierfür vorgeschriebenen Ausbildung die bakteriologische Fleischuntersuchung in tierärztlich geleiteten amtlichen Untersuchungsstellen.

Die Anzeige muss enthalten:

  • Angaben zur Erlaubnisfreiheit nach § 3 TierSeuchErV,
  • Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen,
  • Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen.

Soweit die Angaben in einem anderen durch Bundesrecht geregelten Verfahren bereits gemacht wurden, kann auf die dort vorgelegten Unterlagen Bezug genommen werden.

Sie können die Anzeige über das unter „Online-Verfahren“ verlinkte Online-Verfahren übermitteln..

Alternativ ist die postalische Übersendung des unter "Formulare" verlinkten, ausgefüllten PDF-Formulars möglich.

Jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit ist ebenfalls der zuständigen Behörde anzuzeigen. Auch die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit sind anzuzeigen (Informationen zur Veränderungsanzeige finden Sie unter „Verwandte Themen“).

Die Aufnahme einer Tätigkeit ist spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin der zuständigen Behörde anzuzeigen.

  • Lageskizze, Grundriss der Räume

Unter Berücksichtigung des entstandenen sachlichen und zeitlichen Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit wird für den Antragsteller eine Verwaltungsgebühr erhoben (Kostengesetz - KG).

  Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 16.06.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)

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